Herstellung von Aluminium

KlimakategorieNeubau einer Anlage zur Herstellung von AluminiumNachrüstung einer bestehenden Anlage zur Herstellung von Aluminium

Deckungserleichterung

 

(„Grüne Kategorie“)

  • Anlage zur Herstellung von Primäraluminium, die die einschlägigen Emissions- und Stromverbrauch-Richtwerte der EU-Taxonomie erfüllt4
  • Anlage zur Herstellung von Sekundäraluminium4
  • Anlage, die eine der Anforderungen an Neubauten aus der "grünen“ Kategorie erfüllt4
  • CCUS-Nachrüstungen2 mit einer Abscheidungsrate von mind. 85%3
  • Sonstige Nachrüstungen, die zu einer Emissionsminderung von mind. 85%3 führen

Unveränderte Deckungskonditionen

 

(„Weiße Kategorie“)

  • Anlage zur Herstellung von Primäraluminium, die Strom nutzt, dessen Erzeugung mit Emissionen von weniger als 500g CO2e/kWh1 verbunden ist

ab 2030 nur Anlagen, die ausschließlich grünen Strom gemäß der dann einschlägigen Definition der EU-Taxonomie verwenden (<100gCO2e/kWh)

  • Anlage zur Herstellung von Primäraluminium, die die Anforderung an Neubauten aus der "weißen“ Kategorie erfüllt

Deckungsausschluss

 

(„Rote Kategorie“)

  • Anlage zur Herstellung von Primäraluminium, die Strom nutzt, dessen CO2-Intensität die Grenzwerte der „weißen“ Kategorie nicht erfüllt
  • Anlage zur Herstellung von Primäraluminium, die die Anforderung an Nachrüstungen aus der „weißen“ Kategorie nicht erfüllt

 

1 Wenn der verwendete Strom innerhalb einer integrierten Aluminium-Anlage selbst erzeugt wird, soll die Emissionsintensität dieser intergierten Stromerzeugungsanlage zu Grunde gelegt werden. Wenn der Strom für die Anlage aus dem Netz bezogen wird, wird die Emissionsintensität des jeweiligen Landes zu Grunde gelegt – hierfür können die Emissionswerte des Climate Technology Compass verwendet werden (https://compass.transitionmonitor.org).
2 Carbon Capture Utilization & Storage – die Speicherung des CO2 muss den einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie entsprechen.
3 Abscheidungs-/Minderungsrate entspricht den Anforderungen des OECD CCSU und ist bei den periodischen Überprüfungen der SLL in Orientierung an EU-Taxonomie und bester verfügbarer Technologie anzupassen. Es wird außerdem geprüft, ob Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit emissionsfreier Energieträger ausreichen, um die Nutzung von CCUS für Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger von der „grünen“ in die „weiße“ Kategorie zu schieben. 
4 Gemäß einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy