iii) Nicht deckungsfähige Selbstkosten
In Abweichung von den LSP schließen die AB (FG) in § 2 Abs. 2 und 3 einige Kostenarten ausdrücklich aus den deckungsfähigen Selbstkosten ganz oder teilweise aus:
So werden Aufwendungen des Deckungsnehmers, die für Fremdkapital und Ausfuhrfinanzierung entstanden sind, nur insoweit anerkannt, als sie dem Ausfuhrvertrag unmittelbar zugeordnet werden können. Demgegenüber sehen die LSP die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen für das betriebsnotwenige Kapital vor.
Bei kalkulatorischen Abschreibungen ist immer von den Anschaffungspreisen auszugehen. Andere nach den LSP zulässige Ausgangswerte bleiben außer Betracht.
Nicht unter die deckungsfähigen Selbstkosten fällt der kalkulatorische Gewinn des Deckungsnehmers. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung, da auf die LSP nur hinsichtlich der Selbstkosten abgestellt wird, während der kalkulatorische Gewinn des Deckungsnehmers Bestandteil des Selbstkostenpreises ist, der für die Fabrikationsrisikodeckung keine Bedeutung hat.
Obwohl sicherlich Selbstkosten wird das vom Deckungsnehmer entrichtete Entgelt für die Exportkreditgarantie ausgeschlossen, und zwar nicht nur für die Fabrikationsrisiken, sondern auch soweit es eine etwaige Lieferantenkreditdeckung betrifft. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer im Schadensfall nicht auch noch seine Prämie entschädigen sollte. Allerdings wirkt dieser Ausschluss wie eine zusätzliche Selbstbeteiligung, der nur dadurch abgemildert wird, dass bei Eintritt eines Fabrikationsrisikoschadens in der Regel die Haftung aus einer nachgeschalteten Lieferantenkreditdeckung noch nicht begonnen hat und deshalb zumindest das für diese Deckung gezahlte Entgelt erstattet werden kann. Dieser Ausschluss des Entgelts von den gedeckten Selbstkosten darf nicht verwechselt werden mit dem möglichen Einschluss bei der Lieferantenkreditdeckung in die gedeckte Forderung. Hier geht es um die Phase vor Versand, einem Scheitern der Vertragsdurchführung und damit der erst gar nicht zur Entstehung gelangenden Forderung, in die das Entgelt eingeschlossen sein kann.
Schließlich sind von der Deckung Aufwendungen ausgeschlossen, die nach dem anwendbaren Recht verboten sind. Nicht illegale Aufwendungen, z. B. Provisionen oder ähnliche Vergütungen für das Zustandekommen des Vertrags, fallen dagegen als Sonderkosten des Vertriebs unter die entschädigungsfähigen Selbstkosten. Die LSP sehen insoweit allerdings vor, dass sie notwendig waren und sich in angemessenen Grenzen halten. Voraussetzung wird also zumindest sein, dass sie von der Finanzverwaltung als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Das Problem illegaler Zahlungen hat allerdings eine weit über die fehlende Anerkennung als deckungsfähige Selbstkosten hinausreichende Dimension. Einmal können Zahlungen dieser Art („nützliche Abgaben“) die Förderungswürdigkeit eines Geschäftes und damit eine Grundvoraussetzung für die Deckungsübernahme überhaupt in Frage stellen. Zum anderen können Zahlungen, die gegen das für den Vertrag geltende Recht verstoßen, die Wirksamkeit des Ausfuhrvertrages insgesamt beseitigen. In diesem Falle würde nach § 5 Abs. 1 AB (FG) eine Entschädigungspflicht des Bundes in jeglicher Form entfallen, da die Wirksamkeit des Ausfuhrvertrages Voraussetzung für eine Entschädigung ist. Dies gilt im Übrigen auch für den Bereich der sonstigen Exportkreditgarantien entsprechend.
Was speziell die Zahlung von Bestechungsgeldern im Geschäftsverkehr angeht, sind derartige Aufwendungen international, namentlich auf OECD-Ebene, geächtet und im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos strafbewehrt. Sie sind damit zweifelsfrei illegal. Ein Exporteur muss heute bereits im Antragsverfahren über das Antragsformular ausdrücklich eine Erklärung zur Korruptionsfreiheit des Exportgeschäfts abgeben. Bei Nichtabgabe dieser Erklärung übernimmt der Bund keine Exportkreditgarantie. Stellt sich späterhin heraus, dass die Erklärung wahrheitswidrig abgegeben bzw. vor Deckungsübernahme nicht realitätsentsprechend korrigiert wurde, führt dieser Umstand zur Haftungsbefreiung des Bundes unter Verfall gezahlten Entgelts. Insoweit sind Bestechungsgelder nicht nur vom Kreis deckungsfähiger Selbstkosten ausgenommen, sondern sie führen über die schon zuvor angesprochenen möglichen Konsequenzen illegaler Zahlungen hinaus im Falle ihres Bekanntwerdens stets zu scharfen Sanktionen: Abweisung des Deckungsantrags oder Haftungsbefreiung.
Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass zu den gedeckten Selbstkosten gemäß LSP sämtliche (unmittelbaren und mittelbaren) Kosten nicht gehören, die im Rahmen gemäß § 13 Nr. 5 AB (FG) zu ergreifender schadensverhütender bzw. schadensmindernder Maßnahmen oder gemäß § 12 AB (FG) zu ergreifender Rechtsverfolgungsmaßnahmen beim Deckungsnehmer anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Bund zu den Maßnahmen eine Weisung erteilt hat oder die Weisung – im Falle des § 4 Nr. 1 AB (FG) – sogar Teil des gedeckten Risikos ist.
Es ist allein Sache des Exporteurs, die bei ihm voraussichtlich anfallenden Selbstkosten zu schätzen und im Antrag auf Übernahme einer Fabrikationsrisikodeckung zu beziffern. Seitens des Bundes findet keine Kontrolle darüber statt, auf welcher Basis der Antragsteller die Bezifferung seiner Selbstkosten vorgenommen hat. Unabhängig davon findet jedoch seitens des Bundes eine Begrenzung der von ihm als deckungsfähig anerkannten Selbstkosten statt, als er die Höhe der zur Deckung beantragten Selbstkosten nach oben durch den Auftragswert begrenzt. Damit wird die Indeckungnahme von solchen Ausfuhrgeschäften verhindert werden, deren Auftragswert geringer ist, als der Wert der vom Exporteur zur Erfüllung des Ausfuhrgeschäfts aufzuwendenden Selbstkosten. Denn im Falle derartiger - wirtschaftlich fragwürdiger – Ausfuhrgeschäfte wäre ein Scheitern des Ausfuhrgeschäfts und damit der Erhalt einer Entschädigungszahlung vom Bund für den Exporteur wirtschaftlich vorteilhafter als die Erfüllung des Ausfuhrgeschäfts.