v) Befristung
Die Ausnutzbarkeit eines durch eine Rahmenkreditdeckung eingerichteten Höchstbetrages ist zeitlich befristet. Die konkrete Dauer der Befristung wird vom Bund unter Berücksichtigung sowohl der individuellen Umstände des jeweiligen Rahmenkredits als auch der allgemeinen Aspekte des jeweiligen Schuldnerlandes sowie der Verfügbarkeit von Deckungsmitteln und deren Nachfrage entschieden und in der Rahmenkreditdeckungs-Erklärung fixiert. Die Befristung dient dem Ziel, einer Blockierung von Deckungsmitteln auf unbestimmte Zeit entgegenzuwirken. Vor dem Hintergrund der Systems der Käuferkategorien beträgt die längst mögliche Frist zwei Jahre, für die die bei Übernahme der Rahmenkreditdeckung festgelegte Käuferkategorie gültig bleibt. Die Frist ist auf entsprechenden Antrag grundsätzlich verlängerbar. Allerdings verlangt dies eine Überprüfung – einschließlich der Käuferkategorie – wie im Falle der erstmaligen Übernahme der Deckung. Bei knappen und stark nachgefragten Deckungsmitteln (Länderplafond oder Bankobligo) hat ein Verlängerungsantrag zumeist wenig Aussicht auf Erfolg.