i) Lieferantenkreditdeckung
Es gilt als Grundsatz, dass die Entschädigung nach dem Schadensfall erfolgt, der zuerst eingetreten ist. Diese Regel ist zum einen erheblich für die Feststellung, welche Selbstbeteiligungssätze anzuwenden sind. Denn die Selbstbeteiligung des Exporteurs ist bei politischen Schadensfällen mit 5 % geringer als bei wirtschaftlichen Schadensfällen und Nichtzahlungsfällen, in denen ein Selbstbeteiligungssatz von 15 % (bzw. 10 % bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung) angewendet wird.
Neben der Selbstbeteiligung kann auch die nach politischen und wirtschaftlichen Schadensfällen (einschließlich Nichtzahlungsfall) unterschiedliche Geltung der Anrechnungsbestimmungen zu abweichenden Entschädigungshöhen führen. Die Anrechnungsbestimmungen, die bei politischen Schadensfällen keine Anwendung finden, bewirken, dass Zahlungen des ausländischen Schuldners auf ungedeckte Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen auf gedeckte Forderungen zugeordnet werden mit der Folge, dass sie in der Anrechnungshöhe als erfüllt gelten, insoweit nicht mehr entschädigungsfähig sind und damit eine Entschädigung insgesamt niedriger als im politischen Schadensfall in gleicher Situation ausfallen kann. Auch für die Anrechnungsbestimmungen gilt der Nichtzahlungsfall bei öffentlichen Schuldnern als wirtschaftlicher Schadensfall.
Um den für eine Entschädigung maßgebenden Schadensfall zu konkretisieren, enthalten die Allgemeinen Bedingungen daher in § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen G sog. „Konkurrenzregeln“. Ausgehend von der Grundregel, dass die Entschädigung nach dem Schadensfall erfolgt, der zuerst eingetreten ist, geht es bei diesen namentlich um Korrekturen dieses Grundsatzes im Verhältnis der mit Karenzfrist ausgestatteten Schadensfälle zueinander, d. h. wirtschaftliche Schadensfälle auf der einen und der politischen Schadensfälle (allgemeiner politischer Schadensfall, KT-Fall) auf der anderen Seite.
Der Grundsatz, dass die Entschädigung nach dem zuerst eingetretenen Schadensfall erfolgt, gilt dementsprechend nicht ausnahmelos. Tritt ein politischer Schadensfall gleichzeitig mit einem anderen Schadensfall ein, erfolgt eine Entschädigung nach dem politischen Schadensfall. Tritt ein allgemeiner politischer Schadensfall (also nicht ein KT-Fall mit Einzahlung in Landeswährung) ein, werden normalerweise auch die Voraussetzungen für den Eintritt eines Nichtzahlungsfalles gegeben sein. Für diesen Fall bestimmen die Allgemeinen Bedingungen, dass der Eintritt eines Nichtzahlungsfalles dann außer Betracht bleibt, wenn der Deckungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten seit Fälligkeit der Forderung keinen Antrag auf Entschädigung nach dem Nichtzahlungsfall gestellt hat. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Nichtzahlungsfall nicht als Durchgangsfall des allgemeinen politischen Schadensfalles „missbraucht“ wird. Stellt der Deckungsnehmer innerhalb der 12-Monatsfrist Schadensantrag nach dem Nichtzahlungsfall, bleibt es bei dem Vorrang des zuerst eingetretenen Schadensfalles ohne Möglichkeit einer Nachentschädigung. Will sich der Deckungsnehmer die Aussicht auf die höhere Entschädigung nach dem allgemeinen politischen Schadensfall erhalten, muss er die 12-Monatsfrist ohne Entschädigungsantrag nach dem Nichtzahlungsfall verstreichen lassen. Ergibt sich freilich nach Fristablauf, dass er keine Entschädigung für einen politischen Schadensfall erlangen kann, ist ein Entschädigungsantrag nach dem Nichtzahlungsfall ohne Nachteile möglich und ggf. auch die einzige Entschädigungsmöglichkeit.
Weitere Besonderheiten sind für den Fall vorgesehen, dass die Frist für den Eintritt des Nichtzahlungsfalles „läuft“, während des Fristenlaufs dann aber eine Einzahlung des Gegenwertes zum Zwecke des Transfers in Landeswährung erfolgt. In derartigen Fällen erfolgt eine Entschädigung nur nach dem Konvertierungs- und Transferfall, wobei die dort vorgesehene Karenzfrist von drei Monaten nach Einzahlung und Erfüllung aller Transferformalitäten grundsätzlich verstreichen muss. Auf diese Weise können sich die 6-Monatsfrist für den Nichtzahlungsfall und die 3-Monatsfrist für den Konvertierungs- und Transferfall im schlechtesten Fall addieren. Um insoweit eine unangemessene Ausdehnung von Fristen in solchen Fällen auszuschließen, in denen Karenzfristen für ein konkretes Geschäft über die bedingungsgemäßen Fristen hinaus verlängert sind, kann eine Entschädigung für den Konvertierungs- und Transferfall ohne Ablauf der dafür vorgesehenen Karenzfrist erfolgen, wenn neun Monate nach Fälligkeit der gedeckten Forderung verstrichen sind (§4 Abs.5 Unterabsatz 4 der Allgemeinen Bedingungen G).
Wenn nach Leistung einer Entschädigung für den Nichtzahlungsfall nachträglich eine Einzahlung von Landeswährung erfolgt, kann hinsichtlich der Selbstbeteiligungsdifferenz eine Nachentschädigung erfolgen (§ 4 Abs. 5 letzter Abs. der Allgemeinen Bedingungen G).