vi) Verfahren bei Gefahrerhöhung
Im Falle von Gefahrerhöhungen bedürfen weitere Auszahlungen aus dem Finanzkredit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundes (§ 15 Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Ferner ist der Bund nach § 13 der Allgemeinen Bedingungen zu Deckungseingriffen in der Weise berechtigt, dass er noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge aus der Deckung ausschließt (§ 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen FKG).
Diese Eingriffsmöglichkeit ist jedoch beschränkt, wenn für das Exportgeschäft, an das der Finanzkredit gebunden ist, ebenfalls eine Exportkreditgarantie (Lieferantenkreditdeckung) besteht. In diesem Falle entfällt das Ausschlussrecht des Bundes, wenn und soweit die Waren bereits versandt bzw. Lieferungen bereits erbracht sind und dafür Deckungsschutz besteht (§ 13 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen FKG). Diese zweite Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Exporteur bei der Versendung der Ware oder der Erbringung der Leistung gegen seine Verpflichtungen aus dem Gewährleistungsvertrag verstoßen hat, indem er beispielsweise in Kenntnis gefahrerhöhender Umstände handelte. Für Banken ist es deshalb in jedem Falle empfehlenswert, bei Gefahrerhöhung die Zustimmung des Bundes zu weiteren Auszahlungen einzuholen, auch wenn der Exporteur die zu finanzierenden Lieferungen oder Leistungen bereits erbracht hat, und dies nicht im Vertrauen darauf zu unterlassen, dass damit die Eingriffsrechte des Bundes entfallen seien.
Ohne Einfluss auf die für den Deckungseingriff maßgeblichen alternativen Zeitpunkte (Auszahlung bzw. Versand/Leistungserbringung) bleibt es, wenn die finanzierende Bank bei einem Bank-zu-Bank-Kredit als Auszahlungsvehikel eröffnete Akkreditive der darlehensnehmenden Bank – möglicherweise schon mit Wirkung vor Versand/Leistungserbringung – bestätigt. Hier gibt sie im Außenverhältnis mehr als sie im Innenverhältnis zum Bund an Deckungsschutz hat. D. h., die Bank läuft Gefahr, die bestätigten Akkreditive honorieren zu müssen, obwohl der Bund vor den maßgeblichen Zeitpunkten bereits in die Deckung eingegriffen hat. Diese Gefahr tritt insbesondere dann auf, wenn der Exporteur im Hinblick auf die Bestätigung auf eine eigene Absicherung seines Exportgeschäfts über eine Exportkreditgarantie verzichtet und damit die Vorverlagerung des geschütztes Zeitraumes entfällt, sodass ein Deckungseingriff bis Auszahlung möglich ist. Es verbleibt allerdings auch in Fällen einer kombinierten Lieferanten-/Finanzkreditdeckung ein Rest der beschriebenen Gefahr, wenn dem Exporteur in Bezug auf die schon vorgenommene Lieferung/Leistung eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt.