cc) Auszahlungen nach innerbetrieblichem Kostenfortschritt
Anfang 1986 ist die Möglichkeit geschaffen worden, unter bestimmten Voraussetzungen eine noch frühere Auszahlung des Finanzkredits, nämlich schon während der Fertigung nach innerbetrieblichem Kostenfortschritt, zuzulassen. Diese sog. Progress Payments entlasten einerseits den Exporteur praktisch vollständig von jeder Vorfinanzierung des Auftrags und ermöglichen damit eine kostengünstige Preiskalkulation. Andererseits sind sie natürlich für den ausländischen Besteller, der gegenüber dem Exporteur praktisch Vorauskasse leistet, mit besonderen Risiken verbunden, die die Gefahr, dass Störungen des Liefergeschäftes auf die Kreditrückzahlung durchschlagen, weiter erhöhen. Dies wirkt sich wiederum auf den Bund als Versicherer des Finanzkredits entsprechend aus. Gleichzeitig erhöht sich aber auch das betragsmäßige Risiko des Bundes. Es lässt sich ohne unvertretbaren Aufwand nicht kontrollieren, ob die Kreditauszahlungen tatsächlich nur dem Kostenaufwand und damit im Wesentlichen der Entwicklung der gedeckten Selbstkosten unter einer Fabrikationsrisikodeckung entsprechen. Für den Fall von Progress Payments sind zum Ausgleich dieser Risiken besondere Bedingungen geschaffen worden, die nachfolgend im Einzelnen wiedergegeben sind.
Der Bund übernimmt Deckungen für Finanzkredite, die nach Kostenfortschritt ausgezahlt werden, zu folgenden Konditionen:
- Vor Lieferung/Leistung darf der Finanzkredit nur insoweit ausgezahlt werden, als der Darlehensnehmer die Auszahlung des Darlehensbetrages an den Exporteur gegen sich gelten lässt und dies durch vom Exporteur ausgestellte und von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten gegengezeichnete Zertifikate bestätigt. Sind Darlehensnehmer und Käufer nicht identisch, ist die Auszahlung von beiden nach dem vorgenannten Verfahren zu bestätigen.
- Als Bestandteil der Verpflichtungserklärung wird mit dem Exporteur, dessen Ausfuhrforderung durch den gebundenen Finanzkredit abgelöst wird, im Antragsverfahren für den Finanzkredit Folgendes vereinbart: Der Exporteur verpflichtet sich gegenüber dem Bund unwiderruflich und auf erstes Anfordern
- a. im Falle einer Entschädigung durch den Bund für die Erfüllung des Darlehensvertrages in vollem Umfang einzustehen für den Fall,
- i. dass die Fertigung abgebrochen wird und der Bund gegenüber dem Exporteur aufgrund einer Fabrikationsrisikodeckung – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht – dem Grunde nach nicht zur Entschädigung verpflichtet wäre,
- ii. dass der ausländische Schuldner die Erfüllung des Darlehensvertrages unter Berufung auf eine bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist angezeigte unvollständige oder mangelhafte Vertragserfüllung verweigert, soweit und solange der Exporteur oder einer seiner Zulieferanten gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung verpflichtet ist,
- b. die Fertigung nicht ohne Zustimmung des Bundes zu unterbrechen oder einzustellen,
- c. dem Deckungsnehmer bzw. dem Bund gegenüber auf Verlangen jederzeit Auskunft über Einzelheiten und den jeweiligen Entwicklungsstand der Fertigung sowie über sonstige Umstände, die für die Durchführung des Ausfuhrgeschäftes von Bedeutung sein können, zu erteilen.
- Steht die aus dem gebundenen Finanzkredit abgelöste Ausfuhrforderung mehreren Exporteuren (z. B. Konsortium, Arbeitsgemeinschaft) zu, ist die Verpflichtung des einzelnen Exporteurs, für die Erfüllung des Darlehensvertrages einzustehen, entsprechend seiner Quote am Liefer- bzw. Leistungsgeschäft beschränkt.
- a. im Falle einer Entschädigung durch den Bund für die Erfüllung des Darlehensvertrages in vollem Umfang einzustehen für den Fall,
- Die Finanzkreditdeckung erlischt, soweit der Exporteur gemäß Ziffer 2. a) Zahlungen an den Deckungsnehmer leistet.
Dieses seit 1986 zur Verfügung stehende Deckungsmodell soll die im Verhältnis zu ausländischen Deckungssystemen bestehenden Nachteile für Liquidität und Angebotstransparenz beseitigen, die der deutschen Exportwirtschaft im Vergleich zu ihren wichtigsten Wettbewerbern aus den bis dahin geltenden Beschränkungen bei der Auszahlung bundesgedeckter Finanzkredite (frühestens pro rata Lieferung) entstanden. Die insoweit mögliche Auszahlung aus gebundenen Finanzkrediten nach innerbetrieblichem Kostenanfall ist an die Zustimmung des Darlehensnehmers gebunden. Dadurch wird eine „Überfinanzierung“ ausgeschlossen, weil der Schuldner nur eine Auszahlung des Finanzkredites dann und in dem Umfang zulassen wird, in dem durch Leistungsfortschritt nach dem zugrundeliegenden Vertrag Zahlungen beansprucht werden dürfen. Schließlich trägt der Schuldner von der Auszahlung ab die Zinslast des Kredites. Über die Zustimmung des Darlehensnehmers hinaus muss sich – seit 2012 in den Allgemeinen Bedingungen (FKG) in § 15 Ziff. 2 ausdrücklich fixiert – die Bank selbst auch vor der Auszahlung davon überzeugen, dass die entsprechenden Leistungsfortschritte vom Exporteur nachgewiesen sind.
Wie bei anderen Deckungen, an denen sowohl Exporteur als auch Finanzierungsinstitut partizipieren, sind die durch eine Deckungsübernahme des Bundes für Fortschrittszahlungen gegenüber der Bank zusätzlich übernommenen Risiken durch besondere und bei den Finanzkrediten auch bereits bekannte Regressklauseln aufgefangen. Die unter Ziff. 2. a) bb) formulierte Regressklausel ist die bei Finanzkrediten ohnehin Übliche, die zusätzliche Regressklausel unter Ziff. 2. a) aa) bezieht sich nur („dem Grunde nach“) auf den (tatsächlichen oder theoretischen) Bestand einer Fabrikationsrisikodeckung, nicht auf die Höhe einer eventuellen Entschädigung. Der Exporteur wird also nur regresspflichtig, wenn der Bund ihm gegenüber eine Fabrikationsrisikoentschädigung nicht zu leisten gehabt hätte, z. B. weil keines der in § 4 der FG-Bedingungen aufgezählten Risiken eingetreten ist, der Bund aber gleichwohl der Bank gegenüber wegen reinen Zahlungsverzuges des Schuldners zur Entschädigung verpflichtet war. Es ist Sache der Bank, eine vom Exporteur unterschriebene formularmäßige Verpflichtungserklärung beizubringen, die die vorstehend wiedergegebenen Regressklauseln automatisch enthält.
Progress Payments aus einem gedeckten Finanzkredit führen dazu, dass der Bund früher im Risiko ist, da der Haftungsbeginn der Finanzkreditdeckung an die Auszahlung geknüpft ist. Dies wird bei der Entgeltberechnung entsprechend, d. h. entgelterhöhend berücksichtigt. Diesem eher einsetzenden Entschädigungsrisiko unter der Finanzkreditdeckung steht selbst im Falle einer dazu kombinierten Lieferantenkreditdeckung des Exporteurs keine entsprechende Entlastung unter dieser Deckung gegenüber. Denn da ausfallende Progress Payments unter einer Lieferantenkreditdeckung als Zahlungszusagen vor Versand (= Haftungsbeginn) nicht nach Maßgabe der Nichtauszahlungsklausel entschädigungsfähig wären, wird der Bund durch geleistete Progress Payments auch nicht in entsprechender Höhe von einem Forderungsrisiko frei. Ausfallende Progress Payments sind mittelbar nur unter einer Fabrikationsrisikodeckung entschädigungsfähig, als darin eine Lossagung vom Exportvertrag und damit eine Realisierung eines der gedeckten Risiken erblickt werden könnte, was zur Entschädigung der Selbstkosten in Bezug auf den Exportvertrag führen kann. Da nun das Entgelt für eine Fabrikationsrisikodeckung ganz anderen Prämissen folgt, scheidet insoweit eine „Risikoverrechnung“ zwischen dieser Deckung und der Finanzkreditdeckung aus.