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AGA-Report 330
Moving big things to Zero“: Einblicke in den Transformationsprozess des Traditionsunter-nehmens MAN +++ Schnellere und einfachere Schadenabwicklung im Sammeldeckungsbereich – KMU profitieren +++ Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung ausgelaufen – große Nachfrage nach Erleichterungen bei Entgeltzahlungen +++ OECD-Länderrisikoeinstufung: Kenia und Tunesien in Kategorie 7 herabgestuft
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5-Punkte Maßnahmenpaket wird verlängert
Die Bundesregierung hat das 5-Punkte Maßnahmenpaket zur Stärkung der deutschen Exportwirtschaft in der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021 verlängert. Einige der im Juli 2020 beschlossenen Maßnahmen sollten ursprünglich Ende Juni 2021 auslaufen.
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5-Punkte Maßnahmenpaket wird verlängert
Das 5-Punkte Maßnahmenpaket zielt im Bereich der Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) darauf ab, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken im Zusammenhang mit Exportgeschäften auszuweiten und die Finanzierung von Auslandsgeschäften zu erleichtern, z.B. durch Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen für bestehende Exportkreditgarantien.
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AGA-Report 316
5-Punkte Maßnahmenpaket: Bundesregierung erweitert Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen – Verbesserte Malus-Regelung berücksichtigt coronabedingte Schäden bis 30.6.2021
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Altmaier: "Mit 5-Punkte Maßnahmenpaket
Altmaier: Mit 5-Punkte Maßnahmenpaket unterstützen wir deutsche Exportwirtschaft als wichtigen Pfeiler unserer Wirtschaft
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AGA-Report 311 Spezial
Bundesregierung beschließt 5-Punkte Maßnahmenpaket zur weiteren Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft
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Coronavirus und mögliche Auswirkungen auf die Wirtschaft
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Die wichtigsten Meldungen im Überblick

Corona-Maßnahmenpaket der Bundesregierung ausgelaufen – große Nachfrage nach Erleichterungen bei Entgeltzahlungen

22. Juli 2022

Zum 30.6.2022 ist das coronabedingte 5-Punkte Maßnahmenpaket der Bundesregierung planmäßig ausgelaufen. Das Unterstützungsprogramm zur Stärkung der deutschen Exportwirtschaft hat maßgeblich dazu beigetragen, während der Pandemie die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Finanzierung von Geschäften zu erleichtern und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken im Zusammenhang mit Exportgeschäften auszuweiten. Vor allem die Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen wurden von den Exporteuren stark in Anspruch genommen.

 

Unbefristete Angebote

Neben den befristeten Maßnahmen enthielt das Unterstützungsprogramm von Beginn an auch eine Reihe unbefristeter Angebote. Diese bestehen nach Auslaufen des 5-Punkte Maßnahmenpakets unverändert fort. Dies betrifft z.B.:

Bundesregierung beschließt 5-Punkte Maßnahmenpaket zur weiteren Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft

10. Dezember 2021 

Verbesserungen bei Liquiditätsausstattung, Finanzierung und Refinanzierung – Exporteure und Banken profitieren – Shopping-Line-Deckung bietet Anreize zu „Buy in Germany“

Zum 1. Juli 2020 traten weitere Maßnahmen in Kraft, die darauf abzielen, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Finanzierung von Geschäften zu erleichtern und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken auszuweiten.

Im Einzelnen hat die Bundesregierung folgendes 5-Punkte Maßnahmenpaket zur Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft beschlossen (vgl. hierzu auch das Factsheet):

 5-Punkte Maßnahmenpaket

1. Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten für neue Exportgeschäfte

720-Tage Bestellerkredit zu Sonderkonditionen (Maßnahme ist zum 30.06.2022 ausgelaufen)
Auch solide wirtschaftende Auslandskunden mit einem funktionieren Geschäftsmodell sehen sich in der gegenwärtigen Krise Liquiditätsengpässen ausgesetzt. Um gewachsene Kundenbeziehungen weiterhin aufrechterhalten zu können, hat die Bundesregierung beschlossen, die Finanzierung hermesgedeckter Geschäfte zu kurzfristigen Kreditlaufzeiten zu verbessern. Ab dem 1. Juli 2020 bietet der Bund mit dem 720-Tage Bestellerkredit Importeuren ein liquiditätsschonendes Finanzierungsinstrument zu Sonderkonditionen an. Der Kredit läuft maximal 720 Tage und kann am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt werden (Bulletzahlung). Zwischenzahlungen entfallen. Die Anzahlung, die vor Risikobeginn geleistet werden muss, beträgt nur fünf Prozent.
 Nachträgliche Finanzierung von Geschäften auf Lieferantenkreditbasis (Maßnahme ist zum 31.12.2021 ausgelaufen)
Abgesicherte Exportgeschäfte auf Lieferantenkreditbasis können über einen mittel-/langfristigen Bestellerkredit nachträglich finanziert werden. Voraussetzung: Es besteht bereits eine Lieferantenkreditdeckung und der Deckungsnehmer kann seinen Finanzierungswunsch mit coronabedingten Entwicklungen begründen.

2. Einführung einer Shopping-Line-Deckung (unbefristet)

Mit der Shopping-Line-Deckung geht der Bund ganz neue Wege. Sie ist eine besondere Form der Finanzkreditdeckung und rückt bewusst den Importeur in den Fokus. Dadurch erleichtert sie deutschen Exporteuren den Zugang zu Beschaffungsprogrammen bonitätsstarker Auslandskunden. 

Und so funktioniert die neuartige Finanzkreditdeckung: 
Der Bund sichert eine Kreditlinie eines ausländischen Kunden ab. Der Kunde kann dann bei deutschen Exporteuren Waren und Dienstleistungen bestellen. Die Bank bündelt diese Geschäfte nachträglich zu einer Kredittranche mit einem einheitlichen Rückzahlungsprofil. Diese Kredittranche wird dann auf die hermesgedeckte Kreditlinie angerechnet.

Die Shopping-Line-Deckung bietet den Käufern deutscher Waren eine Reihe von Vorteilen: Bereits sehr frühzeitig können sie eine Indikation zur Höhe der möglichen Kreditlinie erhalten. Zudem profitieren sie von den guten Finanzierungskonditionen, die mit einer Bundesdeckung verbundenen sind. 

Durch die Auftragsbündelung sinkt zudem der administrative Aufwand, mit der Folge, dass die kleinvolumige Auftragsvergabe nach Deutschland an Attraktivität gewinnt. „Buy in Germany“ – das lohnt sich dank Shopping-Line-Deckung künftig gerade für Small Tickets. Insbesondere deutschen KMU werden dadurch neue Absatzmärkte erschlossen. Auch für exportfinanzierende Banken ergeben sich Erleichterungen, da die Dokumentation des Kreditgeschäfts erheblich vereinfacht wird. 

Um die Shopping-Line-Deckung besonders bei bestehenden Kundenverhältnissen noch attraktiver zu machen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschäfte in die Deckung einbezogen werden, die vor Antragstellung abgeschlossen wurden (Reachback). 

3. Erleichterungen bei den Entgelten für Exportkreditgarantien

Für die Absicherung seines Exportgeschäfts zahlt der Deckungsnehmer ein risikoadäquates Entgelt. Maßgeblich für die Höhe des Entgelts sind drei Parameter: die Länderkategorie des Empfängerlandes, die Kreditlaufzeit der Finanzierung und die Bonitätseinstufung des Bestellers. Um einen coronabedingten Liquiditätsengpass beim Exporteur abzufedern, hat die Bundesregierung Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen beschlossen.

Bei Prolongationen (Maßnahme ist zum 30.06.2022 ausgelaufen)
Im Einzelfall kann bei Kreditprolongationen, die im Zusammenhang mit coronabedingten Entwicklungen notwendig werden, von der Erhebung eines Entgelts auf die dann verlängerte Risikolaufzeit abgesehen werden, um hierdurch einen Schaden abzuwenden. Dies kann auch für Fälle gelten, in denen Prolongationszinsen (maximal in Höhe des ursprünglichen Zinssatzes) in Deckung genommen werden.

Bei Entgeltfälligkeiten (Maßnahme ist zum 30.06.2022 ausgelaufen)
Vor Risikobeginn: Bei unveränderten Liefer-/Leistungs-/Fertigungszeiten hat der Deckungsnehmer die Möglichkeit, das Entgelt im Ausnahmefall erst bei Fabrikationsbeginn (anstatt bei Deckungsübernahme) bzw. auch bei Großgeschäften zu 100 Prozent bei Risikobeginn (anstatt zu 25 Prozent bereits bei Aushändigung der Deckungsurkunde) zu zahlen.
Sollten sich die Liefer-/Leistungs-/Fertigungszeiten um mehr als drei Monate verschieben, kann als Ausnahme im Hinblick auf die Fälligkeit des Entgelts auf diesen veränderten Risikobeginn abgestellt werden.
Sollte in seltenen Fällen eine Entgeltfälligkeit erst nach Risikobeginn notwendig sein, kann dies auch möglich sein, es sind aber dann bei der Einzelfallbetrachtung insbesondere haushaltsrechtliche Vorgaben und der OECD-Konsensus zu beachten.

Bei der APG (Maßnahme ist zum 30.06.2022 ausgelaufen)
Bei der bewährten Sammeldeckung des Bundes (sog. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen, APG) wird der Entgeltsatz für ein neues Vertragsjahr u.a. auf Basis der Schadenerfahrungen kalkuliert. Um coronabedingte Verteuerungen abzufedern, wird in Zukunft bei coronabedingten Schäden mit Fälligkeiten zwischen 01.03.2020 und 30.06.2022 automatisch der schadenbedingte Standard-Malus von 10 auf 5 Prozent halbiert.

Mit Beschluss vom 17.06.2021 bleibt auch die Antragsgebühr für ein spezielles digitales Angebot für kleinvolumige Exportgeschäfte („click&cover EXPORT“) ausgesetzt, wovon insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren.

4. Verbesserte Refinanzierungsmöglichkeiten für exportfinanzierende Banken 

Einführung einer neuen Variante der Verbriefungsgarantie für die Refinanzierung bei Pfandbriefbanken (unbefristet) 
Für die Refinanzierung hermesgedeckter Exportkredite bei Pfandbriefbanken hat die Bundesregierung eine zusätzliche Variante der Verbriefungsgarantie eingeführt. Damit wird Nicht-Pfandbriefbanken unter bestimmten Voraussetzungen wieder eine Refinanzierung bei Pfandbriefbanken mit einer Bundesdeckung ermöglicht und somit die Möglichkeit von Exportfinanzierungen verbessert. 

KfW-Refinanzierungsprogramm
 Das zunächst bis Ende 2021 befristete Refinanzierungsprogramm der KfW für bundesgedeckte Exportkredite steht nunmehr unbefristet zur Verfügung. 

5. Technische Verbesserungen bei den Exportkreditgarantien

Gültigkeit der Auszahlungsvoraussetzungen für Finanzkreditdeckungen auch im Bestandsgeschäft (unbefristet)
Ende des vergangenen Jahres wurden die Auszahlungsvoraussetzungen für gebundene Finanzkredite vereinfacht. So müssen beispielsweise bei Großprojekten auf Antrag nur noch solche Lieferungen und Leistungen vom Exporteur nachgewiesen und von der Bank plausibilisiert werden, die im Vorfeld als wesentlich anerkannt wurden.  Auch der Nachweis, dass der ausländische Kunde die erforderliche Anzahlung geleistet hat bzw. bei einer Finanzierung im Erstattungsverfahren den Kaufpreis von seinem Auslandskunden erhalten hat, wurde vereinfacht.
Bis dato galten die modifizierten Auszahlungsvoraussetzungen ausschließlich für neu übernommene Finanzkreditdeckungen. Jetzt greifen sie grundsätzlich auch für das Bestandsgeschäft. Dies ist ein wichtiger Beitrag, damit Banken gedeckte Kredite künftig noch schneller auszahlen können.

Wahlrecht auf Einmalentschädigung für Non-performing Loans (unbefristet)
Mit der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation) legt die Bankenaufsicht die Eigenmittelanforderungen für notleidende Kredite fest. Um negativen Auswirkungen für bundesgedeckte Finanzierungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung die Möglichkeit einer Einmalentschädigung für Non-performing Loans geschaffen. Auf Antrag erhält die Bank die Entschädigung in einem Betrag (mit einer technischen Obergrenze), was sich im Gegenzug eigenkapitalentlastend auswirkt. 
Das  Wahlrecht auf Einmalentschädigung kann ab Stellung des ersten Entschädigungsantrages bis zum Abschluss des Entschädigungsverfahrens flexibel ausgeübt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Einmalentschädigung" (PDF). 

Marktfähige Risiken

8. Dezember 2021 

EU ermöglicht ab sofort staatliche Absicherung von Exporten zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen innerhalb der EU und in ausgewählte OECD-Ländern

  • Ausnahmeregelung ist zum 31. März 2022 ausgelaufen
  • Wichtiger Beitrag zur Stützung der Exportwirtschaft
  • Bund und sein Mandatar (Euler Hermes) stehen bereit

Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate Kreditlaufzeit) können innerhalb der EU sowie in ausgewählten Ländern der OECD ab sofort mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden. Eine entsprechende Ausnahmeregelung hat die EU-Kommission am 27. März 2020 beschlossen und mehrmals verlängert.

Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zum 31.03.2022 ausgelaufen. Sie galten für alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich (Länderübersicht). 

Weiterführende Informationen stehen Ihnen auf unserer Website "Exportkreditgarantien für EU- und OECD-Länder" zur Verfügung. 

Unter der Service-Hotline +49 (0)40 / 88 34-90 90 unterstützen Sie unsere Firmenberater bei allen Fragen rund um die Beantragung einer Hermesdeckung.

Was Sie wissen müssen

16. März 2020

Die Auswirkungen des Coronavirus sind in der globalen Wirtschaft und den exportorientierten Unternehmen Deutschlands deutlich zu registrieren. Als Kunde der Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen) nutzen Sie eines der zentralen Außenwirtschaftsförderinstrumente. Der Bund stellt Ihnen mit den Exportkreditgarantien eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit, insbesondere in ernsten Situationen wie der Finanzkrise 2008 oder der aktuellen Coronakrise. Das Instrument hat sich gerade in der letzten Finanzkrise in hohem Maße bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Gewährleistungen reichen aus für eine vergleichbare Steigerung des Absicherungsvolumens.  

An dieser Stelle möchten wir Ihnen Fragen in diesem Zusammenhang beantworten und Informationen zu den Exportkreditgarantien des Bundes bereitstellen.

Fragen und Antworten

Wichtige Informationen zu den Exportkreditgarantien
Übernimmt der Bund aktuell weiterhin Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) für Exporte nach China / in COVID-19 Gebiete? 

Ja. Für konkrete Fragen zu Deckungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die Euler Hermes AG (Kontakt: +49 (0) 40 / 88 34 90 90).

Gibt es Auswirkungen auf bestehende Deckungen für Lieferungen und Leistungen nach China / in COVID-19 Gebiete?

Der Coronavirus führt nicht dazu, dass ein bestehender Deckungsschutz entfällt oder eingeschränkt wird. Eine Entschädigungsfähigkeit unter einer Hermesdeckung hängt u. a. von dem Deckungsprodukt und der Einhaltung der Entschädigungsvoraussetzungen ab. 

Was bedeutet das Maßnahmenpaket der Bundesregierung für die Exportkreditgarantien des Bundes?

Das am 13.03.2020 von den beiden Bundesministern Scholz und Altmaier vorgestellte Maßnahmenpaket ist ein umfassendes Hilfsprogramm und soll dazu beitragen, Beschäftigte und Unternehmen vor den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus zu schützen. Das Maßnahmenpaket umfasst eine Reihe von Finanzierungs- und Absicherungsinstrumenten, einschließlich der Exportkreditgarantien des Bundes. Sie stehen in der aktuellen Krise auch weiterhin zur Absicherung von Exportgeschäften und -finanzierungen zur Verfügung. Die Exportkreditgarantien, die Exporteure und Banken gegen wirtschaftlich und politisch bedingte Forderungsausfälle absichern, werden auf Grundlage einer umfangreichen haushaltsrechtlichen Ermächtigung übernommen. Für den Fall, dass ein zusätzlicher Bedarf an Exportdeckungen besteht, kann der Bund die Ermächtigung sehr schnell ausweiten. Somit stehen auch im Bereich der Exportkreditgarantien des Bundes ausreichend Mittel zur Verfügung, um Exporteure und Banken in dieser schwierigen Zeit wirkungsvoll zu schützen.

Wie können mir Exportkreditgarantien in der jetzigen Zeit überhaupt helfen?

Die Exportkreditgarantien des Bundes sind für exportorientierte Unternehmen ein wichtiges Element der Risikosteuerung. In Zeiten wie diesen haben sie für Exporteure jedoch eine noch größere Bedeutung, weil auch langjährige und solvente Kunden in Zeiten der Corona-Krise plötzlich und unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten können. Der Bund bietet Ihnen mit seinen Exportkreditgarantien einen weitreichenden Schutz. Das Risiko eines Zahlungsausfalls geht zu einem großen Teil auf den Bund über. In der Praxis bedeutet dies grundsätzlich: Ist Ihr Kunde weiterhin zur Zahlung verpflichtet und kann nicht zahlen, springt der Bund ein. Ob Ihr Auslandskunde trotz der Corona-Krise noch zur Zahlung verpflichtet ist, hängt maßgeblich von Ihren exportvertraglichen Vereinbarungen ab. Kann Ihr Kunde aufgrund einer in den Exportvertrag aufgenommenen Force Majeure-Klausel z.B. kündigen, wird er auch nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sein.

Daher unsere Empfehlung, überprüfen Sie Ihre Exportverträge:

  • Wie sind die Risiken beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse während der Vertragserfüllung verteilt?
  • Bestehen Kündigungsrechte?
  • Tragen Sie das Beschaffungsrisiko, wenn Ihre Unterlieferanten infolge unvorhergesehener Umstände die Zulieferungen nicht rechtzeitig vornehmen können oder haben Sie selbst das Recht zur Vertragskündigung, um die Ziehung von Vertragsgarantien zu verhindern?

Gegen das Risiko, dass trotz Ihrer Kündigung die Vertragsgarantien gezogen werden, können Sie sich beim Bund mit einer Vertragsgarantiedeckung absichern. 

Stehen genügend Exportkreditgarantien zur Verfügung?

Die Exportkreditgarantien werden auf Grundlage einer umfangreichen haushaltsrechtlichen Ermächtigung übernommen. Diese kann bei Bedarf sehr schnell ausgeweitet werden. Es stehen ausreichend Mittel zur Verfügung, um Exporteure und Banken zu unterstützen.

Ihre Ansprechpartner

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