AGA-Report 311 Spezial
Bundesregierung beschließt 5-Punkte Maßnahmenpaket zur weiteren Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft
Verbesserungen bei Liquiditätsausstattung, Finanzierung und Refinanzierung – Exporteure und Banken profitieren – Shopping-Line-Deckung bietet Anreize zu „Buy in Germany“
Produktionsstopps, Lieferkettenunterbrechungen, Werksschließungen: Die deutsche Exportwirtschaft leidet massiv unter der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen weltweiten Einbruch der Wirtschafts- und Handelsaktivitäten. Absatzmärkte brechen teilweise weg und so manche Neuinvestition wird auf Eis gelegt. Selbst einige solvente Auslandskunden mit soliden Geschäftsmodellen geraten in Schieflage.
Um die für die deutsche Volkswirtschaft so wichtige Exportwirtschaft in dieser schwierigen Phase bestmöglich zu stärken und um Arbeit und Beschäftigung in Deutschland zu sichern, hat die Bundesregierung in den vergangenen Wochen und Monaten bereits wichtige Schritte zur Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft unternommen (siehe untenstehende Infoboxen).
Zum 1. Juli treten nun weitere Maßnahmen in Kraft, die darauf abzielen, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Finanzierung von Geschäften zu erleichtern und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken auszuweiten.
Die teilweise befristeten Maßnahmen wurden in engem Austausch mit der deutschen Exportwirtschaft sowie Banken und Unternehmensverbänden entwickelt und betreffen sowohl die Angebots- als auch die Liefer-, Rückzahlungs- und Refinanzierungsphase eines Ausfuhrgeschäfts.
Im Einzelnen hat die Bundesregierung folgendes 5-Punkte Maßnahmenpaket zur Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft beschlossen (vgl. hierzu auch das Factsheet, s. LINK):
1. Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten für neue Exportgeschäfte
- 720-Tage Bestellerkredit zu Sonderkonditionen (befristet bis 30.06.2021)
Auch solide wirtschaftende Auslandskunden mit einem funktionieren Geschäftsmodell sehen sich in der gegenwärtigen Krise Liquiditätsengpässen ausgesetzt. Um gewachsene Kundenbeziehungen weiterhin aufrechterhalten zu können, hat die Bundesregierung beschlossen, die Finanzierung
hermesgedeckter Geschäfte zu kurzfristigen Kreditlaufzeiten zu verbessern. Ab dem 1. Juli 2020 bietet der Bund mit dem 720-Tage Bestellerkredit Importeuren ein liquiditätsschonendes Finanzierungsinstrument zu Sonderkonditionen an. Der Kredit läuft maximal 720 Tage und kann am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt werden (Bulletzahlung). Zwischenzahlungen entfallen. Die Anzahlung, die vor Risikobeginn geleistet werden muss, beträgt nur fünf Prozent.
- Nachträgliche Finanzierung von Geschäften auf Lieferantenkreditbasis (befristet bis 30.06.2021)
Abgesicherte Exportgeschäfte auf Lieferantenkreditbasis können über einen mittel-/langfristigen Bestellerkredit nachträglich finanziert werden. Voraussetzung: Es besteht bereits eine Lieferantenkreditdeckung und der Deckungsnehmer kann seinen Finanzierungswunsch mit coronabedingten Entwicklungen begründen.
2. Einführung einer Shopping-Line-Deckung (unbefristet)
Mit der Shopping-Line-Deckung geht der Bund ganz neue Wege. Sie ist eine besondere Form der Finanzkreditdeckung und rückt bewusst den Importeur in den Fokus. Dadurch erleichtert sie deutschen Exporteuren den Zugang zu Beschaffungsprogrammen bonitätsstarker Auslandskunden.
Und so funktioniert die neuartige Finanzkreditdeckung:
Der Bund sichert eine Kreditlinie eines ausländischen Kunden ab. Der Kunde kann dann bei deutschen Exporteuren Waren und Dienstleistungen bestellen. Die Bank bündelt diese Geschäfte nachträglich zu einer Kredittranche mit einem einheitlichen Rückzahlungsprofil. Diese Kredittranche wird dann auf die hermesgedeckte Kreditlinie angerechnet.
Die Shopping-Line-Deckung bietet den Käufern deutscher Waren eine Reihe von Vorteilen: Bereits sehr frühzeitig können sie eine Indikation zur Höhe der möglichen Kreditlinie erhalten. Zudem profitieren sie von den guten Finanzierungskonditionen, die mit einer Bundesdeckung verbundenen sind.
Durch die Auftragsbündelung sinkt zudem der administrative Aufwand, mit der Folge, dass die klein-volumige Auftragsvergabe nach Deutschland an Attraktivität gewinnt. „Buy in Germany“ – das lohnt sich dank Shopping-Line-Deckung künftig gerade für Small Tickets. Insbesondere deutschen KMU werden dadurch neue Absatzmärkte erschlossen. Auch für exportfinanzierende Banken ergeben sich Erleichterungen, da die Dokumentation des Kreditgeschäfts erheblich vereinfacht wird.
Um die Shopping-Line-Deckung besonders bei bestehenden Kundenverhältnissen noch attraktiver zu machen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschäfte in die Deckung einbezogen werden, die vor Antragstellung abgeschlossen wurden (Reachback).
3. Erleichterungen bei den Entgelten für Exportkreditgarantien
Für die Absicherung seines Exportgeschäfts zahlt der Deckungsnehmer ein risikoadäquates Entgelt. Maßgeblich für die Höhe des Entgelts sind drei Parameter: die Länderkategorie des Empfängerlandes, die Kreditlaufzeit der Finanzierung und die Bonitätseinstufung des Bestellers. Um einen coronabedingten Liquiditätsengpass beim Exporteur abzufedern, hat die Bundesregierung Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen beschlossen.
- Bei Prolongationen (befristet bis 30.06.2021)
Im Einzelfall kann bei Kreditprolongationen, die im Zusammenhang mit coronabedingten Entwicklungen notwendig werden, von der Erhebung eines Entgelts auf die dann verlängerte Risikolaufzeit abgesehen werden, um hierdurch einen Schaden abzuwenden. Dies kann auch für Fälle gelten, in denen Prolongationszinsen (maximal in Höhe des ursprünglichen Zinssatzes) in Deckung genommen werden.
- Bei Entgeltfälligkeiten (befristet bis 30.06.2021)
Vor Risikobeginn: Bei unveränderten Liefer-/Leistungs-/Fertigungszeiten hat der Deckungsnehmer die Möglichkeit, das Entgelt im Ausnahmefall erst bei Fabrikationsbeginn (anstatt bei Deckungsübernahme) bzw. auch bei Großgeschäften zu 100 Prozent bei Risikobeginn (anstatt zu 25 Prozent bereits bei Aushändigung der Deckungsurkunde) zu zahlen.
Sollten sich die Liefer-/Leistungs-/Fertigungszeiten um mehr als drei Monate verschieben, kann als Ausnahme im Hinblick auf die Fälligkeit des Entgelts auf diesen veränderten Risikobeginn abgestellt werden.
Sollte in seltenen Fällen eine Entgeltfälligkeit erst nach Risikobeginn notwendig sein, kann dies auch möglich sein, es sind aber dann bei der Einzelfallbetrachtung insbesondere haushaltsrechtliche Vorgaben und der OECD-Konsensus zu beachten.
- Bei der APG (befristet bis 30.06.2021)
Bei der bewährten Sammeldeckung des Bundes (sog. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen, APG) wird der Entgeltsatz für ein neues Vertragsjahr u.a. auf Basis der Schadenerfahrungen kalkuliert. Um coronabedingte Verteuerungen abzufedern, wird in Zukunft bei coronabedingten Schäden mit Fälligkeiten zwischen 01.03.2020 und 30.06.2021 automatisch der schadenbedingte Standard-Malus von 10 auf 5 Prozent halbiert.
4. Verbesserte Refinanzierungsmöglichkeiten für exportfinanzierende Banken
- Einführung einer neuen Variante der Verbriefungsgarantie für die Refinanzierung bei Pfandbriefbanken (unbefristet)
Für die Refinanzierung hermesgedeckter Exportkredite bei Pfandbriefbanken hat die Bundesregierung eine zusätzliche Variante der Verbriefungsgarantie eingeführt. Damit wird Nicht-Pfandbrief-banken unter bestimmten Voraussetzungen wieder eine Refinanzierung bei Pfandbriefbanken mit einer Bundesdeckung ermöglicht und somit die Möglichkeit von Exportfinanzierungen verbessert.
- KfW-Refinanzierungsprogramm
Das bestehende Refinanzierungsprogramm der KfW für bundesgedeckte Exportkredite ist bis zum Ende des Jahres befristet. Der Bund ist in Gesprächen mit der Europäischen Kommission, inwieweit das Programm verlängert und seine Konditionen angepasst werden können.
5. Technische Verbesserungen bei den Exportkreditgarantien
- Gültigkeit der Auszahlungsvoraussetzungen für Finanzkreditdeckungen auch im Bestandsgeschäft (unbefristet)
Ende des vergangenen Jahres wurden die Auszahlungsvoraussetzungen für gebundene Finanzkredite vereinfacht. So müssen beispielsweise bei Großprojekten auf Antrag nur noch solche Lieferungen und Leistungen vom Exporteur nachgewiesen und von der Bank plausibilisiert werden, die im Vorfeld als wesentlich anerkannt wurden. Auch der Nachweis, dass der ausländische Kunde die erforderliche Anzahlung geleistet hat bzw. bei einer Finanzierung im Erstattungsverfahren den Kaufpreis von seinem Auslandskunden erhalten hat, wurde vereinfacht.
Bis dato galten die modifizierten Auszahlungsvoraussetzungen ausschließlich für neu übernommene Finanzkreditdeckungen. Jetzt greifen sie grundsätzlich auch für das Bestandsgeschäft. Dies ist ein wichtiger Beitrag, damit Banken gedeckte Kredite künftig noch schneller auszahlen können.
- Wahlrecht auf Einmalentschädigung für Non-performing Loans (unbefristet)
Mit der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation) legt die Bankenaufsicht die Eigenmittelanforderungen für notleidende Kredite fest. Um negativen Auswirkungen für bundesgedeckte Finanzierungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung die Möglichkeit einer Einmalentschädigung für Non-performing Loans geschaffen. Auf Antrag erhält die Bank die Entschädigung in einem Betrag (mit einer technischen Obergrenze), was sich im Gegenzug eigenkapitalentlastend auswirkt.
Das Wahlrecht auf Einmalentschädigung kann ab Stellung des ersten Entschädigungsantrages bis zum Abschluss des Entschädigungsverfahrens flexibel ausgeübt werden.
Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Einmalentschädigung" (PDF).
Für weitere Informationen und nähere Erläuterungen zu dem 5-Punkte Maßnahmenpaket zur Unterstützung der deutschen Exportwirtschaft stehen Ihnen unser Beratungsaußendienst gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an:
Euler Hermes Aktiengesellschaft
Customer Service
Gewährleistungsrahmen.
Marktfähige Risiken.
Schuldentilgung.
Die Bundesregierung hat schnell gehandelt und unmittelbar nach Ausbruch der Corona-Krise im Bereich der Exportkreditgarantien folgende Maßnahmen beschlossen:
- Um der zu erwartenden steigenden Nachfrage nach Exportkreditgarantien gerecht zu werden, wurde im Nachtragshaushalt der Gewährleistungsrahmen von 148 Mrd. Euro auf 160 Mrd. Euro erhöht. Damit ist gewährleistet, dass in der Corona-Krise ausreichend Mittel für Exportkreditgarantien zur Verfügung stehen.
- Ausdehnung der staatlichen Kreditversicherung auf bisher marktfähige Länder
Seit dem 30.03.2020 können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) für den Export von Lieferungen und Leistungen in alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich mit Exportkreditgarantien abgesichert werden.
- Zur Stützung der deutschen Exportwirtschaft und als wichtigen Beitrag zur Rettung des Werftenstandorts Deutschland haben sich die Regierungen in Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien und Norwegen darauf verständigt, die Schuldentilgung für ECA-finanzierte Kreuzfahrtschiffe auf Antrag für ein Jahr auszusetzen.
Sonderinitiative Erneuerbare Energien
Auch wenn sie nicht Teil des coronabedingten Maßnahmenpakets ist, so stellt die jüngst von der Bundesregierung beschlossene Sonderinitiative Erneuerbare Energien einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen dar.
- Seit Mitte Mai können Exporte im Bereich der Erneuerbaren Energien mit ausländischen Zulieferungen in Höhe von bis zu 70 Prozent mit einer Bundesdeckung abgesichert werden. Außerdem verzichtet der Bund auf das Anzahlungserfordernis für lokale Kosten.