OECD-Konsensus
Das zentrale Regelwerk für die staatliche Exportfinanzierung
Modernisierung des OECD-Konsensus
Die Europäische Union hat sich mit den Mitgliedstaaten der OECD auf neue Regeln der staatlich geförderten Exportfinanzierung geeinigt. Diese Grundsatzeinigung zur Reform des OECD-Konsensus wurde am 3. April 2023 von der OECD veröffentlicht (s. Pressemitteilung des BMWK).
Mit der Modernisierung dieses zentralen Regelwerks, das am 15. Juli 2023 in Kraft getreten ist, ist ein wichtiger Schritt hin zu einer klimagerechteren Ausrichtung für Exportgeschäfte, die mit staatlichen Garantien abgesichert werden, vollzogen. Deutsche und europäische Unternehmen sollen darüber hinaus in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Konkurrenz aus Ländern gestärkt werden, die sich einer gemeinsamen Disziplin verschließen (Level Playing Field).
Die Vereinbarung finden Sie auf der Website der OECD:
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und klimagerechteren Ausrichtung deutscher und europäischer Exporteure
Exporteure, die die staatlich geförderten Exportfinanzierungen in Anspruch nehmen, sollen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit und klimagerechteren Ausrichtung unterstützt werden. Im Hinblick auf das Pariser Klimaabkommen, aber auch den aktuellen Rahmenbedingungen im internationalen Handel, umfasst die Reform des OECD-Konsensus zum einen die Modernisierung der allgemeinen Finanzierungsbedingungen für mehr Flexibilität bei den Exportkreditgarantien und bietet zum anderen exportorientierten Unternehmen mehr Unterstützung bei ihrer Transformation hin zu klimafreundlichen Auslandsgeschäften.
Ziel ist, verbesserte Rahmenbedingungen für die europäische Exportwirtschaft zu schaffen, mit der sie auf die Nachfrage nach klimafreundlichen Technologien reagieren kann sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) sicherzustellen, um ungewollten Subventionswettlauf zu verhindern. Damit sollen deutsche und europäische Unternehmen in ihrer multinationalen Konkurrenzfähigkeit gestärkt werden.
Im Einzelnen umfasst die Reform des OECD-Konsensus die nachfolgenden Neuerungen.
Flexibilisierung der allgemeinen Finanzierungsbedingungen
Der modernisierte OECD-Konsensus regelt insbesondere Rückzahlungsbedingungen, Mindestentgelt- und Mindestzinssätze:
- Vereinheitlichung und Verlängerung der maximal möglichen Kreditlaufzeiten
- Grundsätzlich sind nun für alle deckungsfähigen Geschäfte Kreditlaufzeiten von bis zu 15 Jahren möglich; nach wie vor ist jedoch im konkreten Fall die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Exports ausschlaggebend
- Damit entfällt die aktuelle Unterscheidung nach Länderkategorien gemäß Einkommensniveau (OECD-Hocheinkommensländer vs. andere Bestellerländer) und die entsprechende Begrenzung der Kreditlaufzeit auf 8,5 bzw. 10 Jahre
- Geschäfte, die unter das Sektorenabkommen Klima (CCSU) fallen, sind sogar mit einer Kreditlaufzeit bis maximal 22 Jahre deckungsfähig
- Nur für sonstige Öl- und Gaskraftwerke sind nach wie vor maximal 12 Jahre möglich
- Mehr Spielraum bei der Ausgestaltung des Tilgungsprofils
- Die Tilgung eines gedeckten Exportkredits muss nunmehr in gleich hohen, mindestens jährlichen – statt wie bislang halbjährlichen – Raten (oder Annuitäten) erfolgen
- Zinszahlungen müssen mindestens so häufig geleistet werden wie Tilgungen erfolgen
- Eine abweichende Strukturierung ist in begründeten Ausnahmefällen wie auch bei Projektfinanzierungen möglich, solange
- die mittlere gewogene Kreditlaufzeit (sog. „weighted average life“, WAL)
- 6 Jahre oder
- höchstens 65 Prozent (bzw. gemäß CCSU: 70 Prozent) der Kreditlaufzeit
beträgt;
- die erste Rate spätestens 2 Jahre (bzw. gemäß CCSU 3 Jahre) nach dem Beginn der Kreditlaufzeit gezahlt wird;
- eine einzelne Rate höchstens 30 Prozent des Kreditbetrags (bzw. unter CCSU max. 35 Prozent) beträgt
- Zinsen müssen in diesem Fall mindestens jährlich gezahlt werden
- die mittlere gewogene Kreditlaufzeit (sog. „weighted average life“, WAL)
- Anpassungen in der Entgeltsystematik
- Bei einer Risikolaufzeit von mehr als zehn Jahren kommt, bei bestimmten Länder- und Käuferrisiken, ein Abschlag zum Tragen.
- Mit der Entgeltermäßigung sollen vor allem klimafreundliche Geschäfte mit langen Risikolaufzeiten unterstützt werden.
Downloads
Weitere Informationen zu den Finanzierungsbedingungen finden Sie im "Verzeichnis der Gebühren und Entgelte" (PDF) sowie den Berechnungstools:
Erweiterung des Sektorenabkommens Klima (CCSU)
Der Anwendungsbereich des CCSU wurde ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten der OECD haben somit die Voraussetzung geschaffen, dass Exportkredite künftig verstärkt für klimafreundliche Exporte nachgefragt werden können. Durch Vorzugsbedingungen können nun modernste Technologien besser beim Markteintritt unterstützt werden.
Konkret wurde das CCSU um folgende Anwendungsbereiche erweitert, die künftig von verbesserten Finanzierungsbedingungen inklusive einer verlängerten Kreditlaufzeit (bis zu 22 Jahre) profitieren können:
- Energiespeicherung, Stromübertragung und -verteilung
- Batterieherstellung und –recycling
- Elektrizitätserzeugung aus sauberem Wasserstoff
- Produktion von sauberem Wasserstoff
- Übertragung, Verteilung und Speicherung von Wasserstoff
- Produktion von sauberem Ammoniak
- Emissionsfreier Transport und entsprechende Infrastruktur, emissionsarmer Schienenverkehr, emissionsarmer Schwerlastverkehr
Geschäfte im Bereich emissionsarme Fertigung und Abbau und Verarbeitung von Mineralstoffen für saubere Energie unterliegen dem Common Line Verfahren (Einzelfallprüfung) und können ebenfalls mit bis zu 22 Jahren Kreditlaufzeit finanziert werden. Die bestehenden Projektklassen Erneuerbare Energien, Wasserprojekte, Adaptationsprojekte und Kohlenstoffabscheidung- und Speicherung profitieren künftig ebenfalls von den verlängerten maximalen Kreditlaufzeiten.
Weitere Informationen finden Sie im: