AGA-Report 337
Forfaitierungsgarantie kommt 2023 – Stärkung des deutschen Mittelstands
Der Bund erweitert sein Produktangebot im Bereich der Exportkreditgarantien um ein neues Absicherungsinstrument. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Einführung einer Forfaitierungsgarantie verständigt.
Mit der Forfaitierungsgarantie kommt der Bund dem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag nach, „…Kreditabsicherungen für Exporte in Form von Hermes-Bürgschaften […] auch für KMUs bei Small Ticket-Finanzierung [zu unterstützen]“.
Die Forfaitierungsgarantie verbessert insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten von kleinvolumigen Geschäften. Zudem verschafft sie dem Exporteur mehr Liquidität. Bis dato tun sich die Banken schwer, bundesgedeckte Forderungen anzukaufen, weil sie Sorge haben, dass die angekaufte Forderung nicht rechtsbeständig sein könnte. Mit der Forfaitierungsgarantie werden diese Rechtsbeständigkeitsrisiken zu einem großen Teil durch den Bund abgesichert. Sie ist somit eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU).
Die Forfaitierungsgarantie soll möglichst bis Ende des 2. Quartals eingeführt und nach drei Jahren einer Überprüfung unterzogen werden. Gegenwärtig wird an der konkreten Produktausgestaltung gearbeitet.
Weitere Informationen zur Forfaitierungsgarantie enthält die Pressemitteilung von BMWK und BMF.
Einen allgemeinen Überblick und Best Practice Tipps rund um das Thema Forderungsverkauf bietet der Forfaitierungsleitfaden für Exporteure.
Neu: Preisgleitklausel für Hermesdeckungen click&cover
Ab sofort können Verträge mit Preisgleitklauseln bei Hermesdeckungen click&cover gedeckt werden. Damit besteht die Möglichkeit, einen Auftragswert nachträglich auf dieser Basis zu erhöhen. Der Interministerielle Ausschusses (IMA) für Exportkreditgarantien hat entschieden, diese Anpassung vorzunehmen.
Mit der Verbesserung reagiert der Bund auf die aktuellen Herausforderungen der Exporteure. Wegen der Inflationsentwicklung und der Lieferkettenproblematik müssen Exporteure verstärkt Preisgleitklauseln in die Verträge aufnehmen und wünschten auch eine Absicherung über die digitalen Produkte. Dies war das Ergebnis verschiedener Kundeninterviews.
Mit einer Preisgleitklausel können sich Exporteure vertraglich das Recht vorbehalten, bei Kostenerhöhungen den Preis anzupassen. Die sich daraus ergebende Mehrpreisforderung kann in die Exportkreditgarantie einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsbedingungen der Mehrpreisforderung nicht ungünstiger sind als die der Hauptforderung. Darüber hinaus muss die Forderung tatsächlich entstanden, in der Gewährleistungserklärung ausgewiesen und rechtsbeständig sein.
Um über eine schlanke Abwicklung zu verfügen, kommt bei Hermesdeckungen click&cover nur das Prozentverfahren zur Anwendung. Ein Deckungsnehmer kann damit zukünftig eine Erhöhung von bis zu zehn Prozent des Auftragswerts aufgrund einer Preisgleitklausel beantragen. Die Obergrenze von fünf Millionen Euro für Hermesdeckungen click&cover bleibt weiter bestehen. Damit sinkt der Betrag des zulässigen eigentlichen Auftragswertes entsprechend und ist um den gewünschten Wert aufgrund der Preisgleitklausel zu vermindern.
Das weitere Abwicklungsverfahren bleibt unverändert. Die aus der Preisgleitklausel resultierende tatsächliche Betragserhöhung meldet der Exporteur unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach der letzten Lieferung bzw. Leistung. Die Erhöhung aus der Preisgleitklausel wird durch einen Nachtrag zur Gewährleistungserklärung dokumentiert, gleichzeitig wird das auf die Erhöhung entfallende Entgelt erhoben.
Die technischen Voraussetzungen zur Beantragung im Kundenportal myAGA sind geschaffen und stehen ab sofort zur Verfügung. Mit wenigen Klicks kann nicht nur ein Antrag auf standardisierte Lieferantenkreditdeckung gestellt werden, sondern auch eine Einbeziehung von Preisgleitklauseln erfolgen.
Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes im Rahmen der Exportkreditgarantien
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Es gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab dem 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten erfasst. Das LkSG regelt die unternehmerische Verantwortung deutscher Unternehmen für die Einhaltung von menschenrechts- sowie umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, das Handeln direkter Zulieferer und unter gewissen Voraussetzungen auch für deren Sublieferanten. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Auswirkungen für die Bundesdeckungen
Der Schutz von Menschenrechten und die Einhaltung nationaler wie internationaler Umwelt- und Sozialstandards haben schon lange in der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland einen sehr hohen Stellenwert. Künftig werden keine neuen Bundesdeckungen mehr für Exporteure übernommen, die solch schwerwiegende Verstöße gegen das LkSG begangen haben, dass gegen sie ein Bescheid des BAFA erlassen wurde, gemäß dessen sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind (§ 22 LkSG). Seit Jahresbeginn muss der Exporteur daher vor Übernahme einer Einzeldeckung oder Abschluss bzw. Verlängerung eines Sammeldeckungsvertrages (APG, APG-light, revolvierende Lieferantenkreditdeckung) dem Bund im Antragsverfahren bestätigen, dass ein solcher Ausschluss nicht vorliegt. Falschangaben führen zu einer Haftungsbefreiung des Bundes. Bei isolierten Finanzkreditdeckungen ist die Bank im Antragsverfahren verpflichtet, die Bestätigung beim Exporteur einzuholen. Für den Fall, dass der Exporteur hierzu falsche Angaben macht und der Bund später die Bank unter der Finanzkreditdeckung entschädigen muss, ist der Exporteur zur Freistellung des Bundes verpflichtet. Die Verpflichtungserklärung ist entsprechend ergänzt worden.
Zudem wird seit dem 1. Januar 2023 in alle Sammeldeckungsverträge ein außerordentliches Kündigungsrecht des Bundes für den Fall aufgenommen, dass der Exporteur während der Laufzeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen das LkSG von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden sollte. Der Exporteur ist zur diesbezüglichen Information verpflichtet.
Das LkSG wurde für Unternehmer und exportorientierte Banken praxisnah und mit sehr geringem Zusatzaufwand für die Deckungsnehmer umgesetzt. Bestehende und vor dem 1. Januar 2023 beantragte Deckungen sind von den eingeführten Neuerungen nicht betroffen.
Weitere Informationen: BAFA - Überblick
Iran: Aussetzen der Deckungsmöglichkeiten
Angesichts der sehr ernsten Lage im Iran hat der Interministerielle Ausschuss (IMA) für Exportkreditgarantien in der Januar-Sitzung bis auf Weiteres das Aussetzen der Deckungsmöglichkeiten formal beschlossen. Die politischen und wirtschaftlichen Risiken im Iran sind in 2022 erheblich gestiegen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung besteht derzeit keine Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf von neuen Deckungen für Iran. Bei den Investitionsgarantien wurde die Aussetzung bereits im Dezember umgesetzt.
Ausnahmen bestehen nur für Geschäfte mit humanitären Gütern auf Basis von Einzelfallentscheidungen, die von der Bundesregierung getroffen werden.
UFK-Garantien als Teil der deutschen Rohstoffstrategie
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat die Bedeutung der Themen Rohstoffsicherung und Energieversorgung sowie Diversifizierung von Märkten und Lieferketten auch für die Außenwirtschaftsförderung unterstrichen. In diesem Kontext ist die Bedeutung der UFK-Garantien als Instrument zur Unterstützung von Rohstoff- und Transformationsprojekten gestiegen.
Seit 1961 dienen UFK-Garantien als Finanzkreditdeckung der Unterstützung der deutschen Industrie beim Bezug von Rohstoffen zur eigenen Verarbeitung.
UFK-Garantien sichern Kreditgeber von Rohstoffvorhaben im Ausland gegen wirtschaftliche und politische Kreditausfallrisiken ab und sind zentraler Bestandteil der Rohstoffstrategie der Bundesregierung.
Förderungswürdig ist der Rohstoffbezug, der durch einen langfristigen Abnahmevertrag zwischen einem ausländischen Produzenten oder Händler mit einem deutschen Abnehmer gesichert wird. „Ungebunden“ ist diese Bundesgarantie, weil sie im Gegenzug nicht – wie bei Exportkreditgarantien – an deutsche Lieferungen und Leistungen gebunden ist.
Im vergangenen Jahr ist die Nachfrage nach UFK-Deckungen deutlich angestiegen. Verschiedene Projekte konnten erfolgreich umgesetzt werden, hierzu zählt u. a. die Finanzierung einer Batteriezellenfabrik in Ungarn sowie der Bezug von Flüssiggas. Darüber hinaus wurde für eine große Anzahl an Vorhaben, die sich noch in der Entwicklungsphase befinden, die Förderungswürdigkeit bestätigt. Dies umfasst Vorhaben im Zusammenhang mit dem Import von Kupfer, Nickel, Kobalt, Lithium, Batteriezellen und grünem Wasserstoff und zeigt somit die große Bandbreite des Anwendungsbereichs der UFK-Garantie.
Weitere Informationen: www.ufk-garantien.de